Nach § 276 Abs. 2 BGB ist Fahrlässigkeit das Außer-Acht-Lassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt um negative Folgen des eigenen Handelns zu vermeiden. Wird die Sorgfaltspflicht in besonderem Maße verletzt – d.h. jedem anderen wäre in der jeweiligen Situation die Pflicht zur Sorgfalt ohne weiteres klar gewesen – wird von grober Fahrlässigkeit gesprochen.

Ein grob fahrlässig herbeigeführter Versicherungsfall, hat in der Regel zur Folge, dass die Leistung des Versicherers entsprechend der Schwere des Verschuldens gekürzt wird.