Betriebshaftpflichtversicherung

Betriebshaftpflichtversicherung für SHK Betriebe und Dachdecker

Eine kleine Unachtsamkeit genügt. Lücken in der Betriebshaftpflichtversicherung können Rücklagen belasten oder im Großschadenfall zur Insolvenz führen. Sechs Punkte sind besonders wichtig.

Der wichtigste Vertrag für SHK Betriebe und Dachdecker.

Versichert sind nur Tätigkeiten, die gemäß der Betriebsbeschreibung ausdrücklich vereinbart werden. Schlecht formulierte Betriebsbeschreibungen verursachen Lücken im Versicherungsschutz. Der Versicherer kann versuchen eine schadenursächliche Tätigkeit außerhalb des versicherten Rahmens anzusiedeln.

Beispiel 1: Eine Betriebsbeschreibung lautet: „Versichert sind die Tätigkeiten eines Bedachungsbetriebes“. Um seine personelle Auslastung auch in den kalten Monaten zu gewährleisten, bietet der Dachdecker aber auch Winterdiensttätigkeiten an. Letztere sind wegen der ungenügenden Betriebsbeschreibung nicht versichert.

Beispiel 2: Im Versicherungsschein wird vereinbart „Versichert ist die Tätigkeit eines Heizungsbau- und Sanitärinstallationsbetriebes“. Wie sieht es aber aus, wenn es die Installation einer Lüftungsanlage zu einem Schaden führt? Was ist, wenn der Schaden bei der Verlegung von Rohren für eine Sprinkleranlage entsteht?

Die Beispiele mögen auf den ersten Blick haarspalterisch wirken, aber es kann nur davor gewarnt werden, die Definition der Betriebsbeschreibung auf die leichte Schulter zu nehmen. Spätestens im Großschadensfall lernt ein Unternehmer jeden Versicherer von seiner kleinlichsten Seite kennen.

Aus der dargestellten Problematik folgt, dass die Betriebsbeschreibung möglichst offen zu formulieren ist. Je allgemeiner sie in der Betriebshaftpflichtversicherung gehalten wird, desto weniger Angriffsfläche verbleibt der Versicherungsgesellschaft im Schadensfall.

Bei Brand- oder Personenschäden kommen schnell existenziell bedenkliche Forderungen auf Ihren Betrieb zu. Auch Wasserschäden oder verursachte Produktionsunterbrechungen führen zu hohen Kosten. Die Versicherungssummen müssen großzügig bemessen sein. Summen für Personen- und Sachschäden unterhalb von 3 Millionen Euro sind bedenklich. Selbst für Betriebe die überwiegend bei privaten oder kleingewerblichen Kunden tätig sind, ist eine Deckungssumme von mindestens 5 Millionen Euro zu empfehlen. Wer verstärkt für Kommunen, den Mittelstand und die Industrie arbeitet benötigt höhere Summen.

Tätigkeitsschäden (auch Bearbeitungsschäden genannt) sind in vielen Betriebshaftpflichtversicherungen nicht oder nur unzureichend mitversichert. Ein Tätigkeitsschaden ist ein Sachschaden, der im unmittelbaren Einwirkungskreis der Tätigkeit entsteht.

Beispiel 1: Zur Vorbereitung einer Elektroinstallation muss eine Wand durchbohrt werden. Dabei fällt dem Monteur versehentlich der Schlagbohrer aus der Hand und beschädigt den Parkettboden des Auftraggebers. Nach erneuter Aufnahme der Bohrtätigkeit trifft der Monteur unglücklicherweise auch noch eine Wasserleitung.

Beispiel 2: Bei der Anbringung eines Einhandmischers rutscht der Installateur ab und beschädigt mit der Armaturenzange die Badewanne.

Während bei den oben genannten Schäden der finanzielle Aufwand überschaubar ist, kommt es bei Schweiß- und Lötarbeiten schnell zu großen Schäden. Eine Abgrenzung zwischen Tätigkeitsschaden und „normalem“ Sachschaden kann in vielen Fällen zu Diskussionen mit dem Versicherer führen. Gute Versicherungsbedingungen schieben solchen Debatten einen Riegel vor und schließen diese Schäden bis zur vollen Deckungssumme ein.

Trotz sorgfältiger Auftragsausführung können Mängel an den erbrachten Leistungen nicht völlig ausgeschlossen werden. Durch daraus resultierende Nachbesserungsarbeiten zur Mangelbeseitigung entstehen hohe Kosten. Neben der Zerstörung von Gewerken Dritter zur Freilegung der mangelhaften Leistung und der anschließenden Wiederherstellung, kann der Handwerksbetrieb für Betriebsunterbrechungen und Mietausfälle in Anspruch genommen werden.

Beispiel 1: Zur Nachbesserung einer undichten Wasserleitung müssen aufwendige Verfliesungen und Teile des Estrichs zerstört und anschließend durch den Fliesenleger wiederhergestellt werden.

Beispiel 2: Bei der Dacheindeckung einer großen Lagerhalle wurden versehentlich nicht geeignete Wasserabläufe verbaut. Die Entwässerung der Dachfläche ist nicht ausreichend. Bei starkem Regen dringt Wasser in das Gebäude ein. Es folgen Schadensersatzansprüche durch den Hallenbetreiber, wegen einer Betriebsunterbrechung. Zu allem Überfluss müssen zur Mangelbeseitigung große Teile der bereits installierten Photovoltaikanlage demontiert werden. Kosten für die De- und Remontage der Anlage und Ausfallkosten derselben sind die Folge.

Die Mängelbeseitigungsnebenkosten und Nachbesserungsbegleitschäden sind ein wichtiger Risikobereich für SHK- und Bedachungsbetriebe, der in vielen Betriebshaftpflichtversicherungen nicht ausreichend abgesichert ist.

Der Versicherungsschutz sollte um die Klausel „Mängelbeseitigungsnebenkosten und Nachbesserungsbegleitschäden“ ergänzt werden. Dabei ist darauf zu achten, dass Versicherungsschutz auch für den Fall besteht, dass noch kein Folgeschaden, wie beispielsweise Feuchtigkeitsschäden oder ähnliches, entstanden ist. Sehr wichtig ist außerdem, dass im Rahmen dieser Klausel auch Betriebs- und Produktionsunterbrechungsschäden versichert sind.

Handwerker beraten häufig zum Thema Energiesparen. Trotz einer oft vereinbarten Versicherungssumme für Vermögensschäden ist das damit verbundene Beratungsrisiko in zahlreichen Betriebshaftpflichtversicherungen durch die Hintertür ausgeschlossen. Das hat kostspielige Konsequenzen.

Beispiel: Der Eigentümer eines Mehrfamilienhauses möchte sein Objekt verkaufen. Vorab beauftragt er den Dachdecker mit der Erstellung eines Energiepasses. Nach dem Verkauf des Mehrfamilienhauses stellt der neue Eigentümer nun fest, dass die Werte des Hauses deutlich schlechter sind als auf dem Energiepass ausgewiesen. Er verlangt die Rückabwicklung des Kaufes bzw. ein erhebliches finanzielles Zugeständnis seitens des Alt-Eigentümers.

Sämtliche Klauseln zur Mitversicherung von Vermögensschäden durch Planungs- und Beratungsleistungen bedürfen einer genauen Überprüfung im Wortlaut. Kein Unternehmer sollte sich auf eine bloße Auflistung in der Leistungsübersicht verlassen.

Schäden an gemieteten und geliehenen Sachen sind häufig ausgeschlossen. Ein Einschluss ist zu empfehlen, wenn gelegentlich für Auftragsarbeiten Spezialgerät gemietet oder geliehen wird. Ohne ausdrückliche Vereinbarung sind Schäden an diesen Geräten nicht mitversichert.

Eine Betriebshaftpflichtversicherung ist eine sehr individuelle Angelegenheit und muss präzise auf den Bedarf des Betriebes zugeschnitten werden. Die oben genannten Punkte können nur einen ersten Überblick geben.

Für Sie da

Markus Mohr
Geschäftsführer
Telefon: 0241 4352330

Markus Mohr

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