Das Sachwalterurteil des BGH vom 22.05.1985 (Az.: IVa ZR 190/83) gibt Aufschluss über die weit reichenden Pflichten und die Haftung des Versicherungsmaklers. Dieser wird demnach, als treuhänderähnlicher Sachwalter, eindeutig der Sphäre des Kunden zugeordnet. Aus der Zugehörigkeit zu einem Expertenberuf, ergibt sich jene intensive Interessenwahrnehmungspflicht, die auch kennzeichnend für andere Beraterberufe, wie Anwälte und Steuerberater, ist.